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   RG, 22.09.1903 - Rep. II. 50/03   

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RG, 22.09.1903 - Rep. II. 50/03 (https://dejure.org/1903,13)
RG, Entscheidung vom 22.09.1903 - Rep. II. 50/03 (https://dejure.org/1903,13)
RG, Entscheidung vom 22. September 1903 - Rep. II. 50/03 (https://dejure.org/1903,13)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gehören zu den "Handelnden" im Sinne des § 200 Abs. 1 H.G.B. n. F. (Art. 211 Abs. 2 a. F.), welche, wenn vor Eintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt wird, persönlich, bzw. als Gesamtschuldner haften, nicht nur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handeln im Namen einer nicht eingetragenen Aktiengesellschaft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 302
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54

    Rechtsmittel

    Das ist auch die Rechtsauffassung des Reichsgerichts in einigen hier einschlägigen Entscheidungen (RGZ 55, 302; 70, 296).

    Er verkennt nicht, daß nach der auf den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 55, 302 und 70, 296 beruhenden ständigen Rechtsprechung, als für die Gesellschaft Handelnder nicht nur derjenige anzusehen ist, der nach außen hin Dritten gegenüber als Vertreter auftritt, sondern daß dieser Haftung auch ausgesetzt ist, wer von dem Handeln des Vertreters vorher Kenntnis erlangt und ihm zugestimmt hat, daß aber nachträgliche Zustimmung und Kenntnisnahme von einer namens der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlung nicht genüge.

    In der Entscheidung RGZ 55, 302 [303] hatte das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte, der Aktien der gegründeten aber noch nicht eingetragenen Gesellschaft, die eine Brauerei betrieb, gezeichnet hatte, habe sich nicht nur damit einverstanden erklärt, daß der für die künftige Aktiengesellschaft handelnde Vertreter die Geschäfte der Brauerei führe, sondern daß er auch damit einverstanden gewesen sei und es genehmigt habe, daß diese Geschäftsführung vor der Eintragung der Gesellschaft begonnen werde.

    Die weite Auslegung des § 11 Abs. 2 a.a.O., wie sie in den älteren Entscheidungen in RGZ 55, 302 und 70, 296 vorgenommen worden sei, sei daher nicht mehr gerechtfertigt.

    In RGZ 55, 302 [303] wird zwar ausgeführt, die Bestimmung des § 200 Abs. 1 Satz 2 HGB sei getroffen worden, um einerseits den Gegenkontrahenten für solche Fälle nicht rechtlos zu stellen, vielmehr möglichst seine Befriedigung zu sichern, und um andererseits einem solchen Handeln für eine nicht bestehende Gesellschaft entgegenzuwirken.

    Daraus ergibt sich, daß auch schon in RGZ 55, 302 und dann in RGZ 70, 296 der Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelung mit dahin bestimmt wird, den Gegenkontrahenten sicherzustellen.

  • BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64

    Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG

    Das hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1955 - IV ZR 504/54 - (LM § 11 GmbHG Nr. 6) unter der Einschränkung bejaht, daß sich das vorgenommene Geschäft im Rahmen des Geschäftsbetriebes der betroffenen Gesellschaft hält (ebenso RGZ 55, 302; 70, 296; BAG NJW 1963, 680; Schilling, JZ 1955, 615 [BGH 15.06.1955 - IV ZR 304/54] Anm.; Baumbach/Hueck, AktG § 34 Anm. 3 C; GmbHG § 11 Anm. 3 A; Sudhoff, GmbH Rdsch 1965, 108 und viele andere).

    Die Haftung aus dieser Bestimmung ist keine Haftung der Gründer als solcher (RGZ 55, 302, 305), denn § 11 Abs. 2 GmbHG verlangt ein Handeln im Namen der Gesellschaft.

    Der gegenteilige Standpunkt kann nur mit der vom Reichsgericht früher (RGZ 55, 302, 304; 70, 296, 301) vertretenen, dann jedoch aufgegebenen (RGZ 159, 33, 43) Ansicht erklärt werden, § 11 Abs. 2 GmbHG habe Strafcharakter.

  • OLG Karlsruhe, 01.10.2013 - 23 SchH 13/12

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer: Versäumung der Klagefrist

    Dort hatte der Kläger einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 09.04.2003 angefochten (AZ: 3 UR II 50/03 WEG, AG Pforzheim).
  • BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62

    GmbH in Gründung - Gesellschaft des BGB - Rechtsgebilde nach GmbH-Recht - Passive

    Sie sind dann diejenigen, die im Sinne des § 11 Abs» 2 GmbH-Gesetz schon tätig waren (vgl» RGZ 55, 302; 70, 296), Das gilt insbesondere, wenn sie mit den für die GmbH vorgesehenen Tätigkeiten in einer Art und Weise begonnen haben, als ob diese bereits eingetragen worden wäre (vgl» RGZ 70, 296 /500 ff»J7; Schulze- - 11.
  • BGH, 21.05.1957 - VIII ZR 202/56
    1953 nach Maßgabe des Vorstandsbesehlusses vom 12. März 1953 zu wachen, wie die Revision meint; denn eine Verletzung seiner Pflichten als - nicht geschäftsführendes - Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein macht ihn noch nicht der Klägerin gegenüber aus § 54 Satz 2 BGB schadensersatzpflichtig" 2, Der Beklagte B H ) kann von der Klägerin auch nicht wegen seiner bloßen Zustimmung zur Tätigkeit des Beklagten und T m auf Grund des § 54 Satz 2 BGB in Anspruch genommen werden" Es braucht hier nicht auf die Eechtsprechung des Reichsgerichts zu den entsprechenden Bestimmungen für Kapitalgesellschaften (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 11 Abs. 2 GmbHG) eingegangen zu werden (RGZ 55.302; 70; 296; 72, 4017 403; vgl ferner BGH HJW 1955, 1228 = MDR 1955, 728 mit z.To ablehnender Anmerkung von Schultze - v"lasa\i/-c)" Für den nicht rechtsfähigen Verein jedenfalls, dessen Ziele nicht auf einen wirtschaftlichen Erwerb gerichtet sind (Idealverein)" können diese Grundsätze nicht schlechthin Geltung beanspruchen« Bei ihm ist die Rechtslage eine grundsätzlich andere als bei den erwähnten Kapitalgesellschaften" Bei diesen sind die umfangreicheren Geschäfte die Regel, so daß die Haftbarkeit lediglich eines Geschäftsführers, wie das Reichsgericht (RGZ 55, 302) meint, dem Zwecke des Gesetzes (34 AktG) nicht gerecht werden mag" Beim Idealverein sind solche Geschäfte die Ausnahme« Die Gefährdungslage für die Gläubiger bei dem Handeln für einen solchen Verein ist des halb im allgemeinen erheblich geringer, als wenn für eine der genannten Kapitalgesellschaften vor ihrer Eintragung rechtsgeschäftlich gehandelt wird.
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